Einige Anmerkungen zu Sammelstellen:
Sammelstellen
?Sammelstellen sind Orte in der Nähe einer Einsatzstelle, AUSSERHALB DES GEFAHRENBEREICHES, an der gerettete, in Sicherheit gebrachte und geborgene Personen, Tier und Sachen versorgt und/oder registriert werden (zum Beispiel Sammelstelle für Evakuierte, Verletztensammelstelle, Sammelstelle für Tote, Sammelstelle für Sachen).? [FwDV 100, DV 100 SKK, PDV 100]
Gefahren- und Absperrbereich
Von den Einsatzkräften werden um das Schadenobjekt ein Gefahrenbereich und ein Absperrbereich gebildet.
Der GEFAHRENBEREICH ist der Bereich, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden (z.B. durch Hitze, herunterbrechende Hausteile / Dachstock, Trümmer, CBRN-Gefahrstoffe!). Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung die meteorologischen und topographischen Verhältnisse zu beachten.
Der ARBEITSBEREICH ist der Bereich, in dem die Maßnahmen der Einsatzkräfte zur Beseitigung der Gefahren (unmittelbar an der Gefahrenstelle) durchgeführt werden.
Der ABSPERRBEREICH dient als Aufstell-, Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Einsatzkräfte und Einsatzmittel von Feuerwehr und Rettungsdienst. Im Absperrbereich sind keine Gefahren durch Gefahrstoffe erkennbar oder zu vermuten.
Die einzuhaltenden Abstände vom Schadenobjekt bzw. Unfallort ergeben sich aus Art und Größenordnung der Gefahren [gemäß FwDV 500]:
Gefahrenbereich (rot)
- kürzester Abstand bei unklarer Lage(z.B. CBRN-Stoffe) mind. 50 m,
- bei entzündbaren flüssigen Stoffen (Tankbrand) mind. 50 m
- bei gasförmigen Stoffen (in Großbehältern) mind. 300 m
- bei explosiven Stoffen und Gegenständen [nach ADR/RID/GGVSE]
mind. 500 m
Aufenthaltsverbot bzw. Zutritt nur für Einsatzkräfte unter persönlicher Sonderausrüstung.
Festlegen, Markieren und Sichern durch die Feuerwehr.
Absperrbereich (grün)
- kürzester Abstand bei unklarer Lage(z.B. CBRN-Stoffe) mind. 100 m,
- bei entzündbaren flüssigen Stoffen (Industrietanks, Tankwagen,
Kesselwaggons) mind. 300 m
- bei gasförmigen Stoffen (Industrietanks, Flüssiggastankwagen,
Druckgaskesselwagen) mind. 1000 m
- bei explosiven Stoffen und Gegenständen (Bombendrohung,
Sprengstoff- oder Bombenfund) mind. 1000 m
Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.
Markieren und Sichern im Regelfall durch die Polizei.
Die für die Mitarbeiter bei einer Räumung aufzusuchenden Sammelstellen sind daher mindestens AUSSERHALB DES GEFAHRENBEREICHS anzuordnen (Abstand 100 m, mindestens jedoch 50 m von möglichen Schadenobjekten bzw. Unfallorten, siehe oben). Auf gar keinen Fall also unmittelbar vor Eingängen oder (Not-)Ausgängen oder gar auf dem Parkdach.
Darüber hinaus ist zu empfehlen, entsprechende Plätze AUSSERHALB EINES MÖGLICHEN ABSPERRBEREICHES, d.h. außerhalb der Aufstell- und Bewegungsflächen der Einsatzkräfte, vorzusehen. Beispielsweise gestaffelt in Abständen von ca. 300 m, 500 m und 1000 m (letzteres z.B. bei Bombendrohungen, Tankbrand, Explosivstoffen, Blindgängern und Gasen in Großbehältern, d.h. durchaus nicht auszuschließenden Gefährdungen eines Einkaufszentrums)
Sammelstellen können innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes festgelegt werden.
Die tatsächliche Benutzung der/einzelner Sammelstellen erfolgt - je nach Lage ? nach Weisung des Einsatzleiters (der Feuerwehr).
Die Sammelstellen für Personen einschließlich der Evakuierungswege (Fluchtwege) sind zu kennzeichnen [Zeichen E11 BGV A8] und müssen den Mitarbeitern bekannt sein (Unterweisungen, Übungen).
Sammelstellen für Personen müssen im Gefahrenfall erreichbar und benutzbar sowie auch den Einsatzkräften bekannt sein, damit sie beispielsweise nicht durch Einsatz- und Unterstützungskräfte versperrt werden.
Mit freundlichen Grüßen