Sollte das tatsächlich kein Aufenthaltsraum sein (was sicher zu bezweifeln ist) kann die Forderung nur aus dem Arbeitsrecht kommen. Hier ein Auszug aus der BGR 120 (Labore)
"6.1.2 Flucht- und Rettungswege
In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe
ermöglicht. Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten (siehe auch Bauordnungen der Länder). Die maximale Fluchtweglänge darf 25 m nicht überschreiten."
Demnach muss der Betreiber eine arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsanalyse durchführen, aus der sich die Erfordernis eines zweiten Rettungsweges ergeben kann. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren.