Hallo DanSch,
die Ausführung ist nicht zulässig. Lt. Art. 28, Abs. 5 BayBO sind in Gebäuden der Geb.Kl. 1 - 3 (hier 2) Brandwände bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. D. h.:
> Dämmung auf den Kommunwänden nichtbrennbar, z.B. Mineralwolle A 1 / 1.000° (dabei auf Rauchdichtheit achten), oder Schaumglas, Mineralschaum etc.
> keine Holz-Dachlatten auf den Wänden, z.B. Stahl- oder Alu-Winkel,
> Dachsteine aufgemörtelt,
> Pfetten nicht oder nur gering in Kommunwand einbindend, Rest-Querschnitt der Wand muss erforderl. FWD erreichen, hier feuerbeständig von außen.
> Bei den Schallschutzplatten würde ich ebenfalls nichtbrennbares Material verwenden, z.B. Mineralfaser.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth