Autor: Sascha Kaefer Sehr geehrter Herr Merkl
Sehr geehrter Herr Starzyk
ich glaube sie haben meine Frage falsch verstanden (bzw. ich habe sie missverständliche formuliert). Mir ging es nie um Trennwände. Da stimme ich mit Ihnen vollkommen überein, dass diese entsprechend (min. F 30-B) ausgebildet werden müssen. Mir ging es um Wände, die weder tragende noch trennende Funktion haben. Z.B Ein Wandstück, das den Wohnbereich vom Essbereich trennt. (keine Türe, offener Durchgang, keine Raumbildung). Hier bezweifle ich den Sinn. Mir ist auch keine Brandprüfung (nach DIN 4102) bekannt, mit der eine nichtraumabschließende und nicht tragende Wand getestet werden kann. Was wäre das Testkriterium ? Die Wand trägt nichts und wird beidseits mit Feuer beaufschlagt. Man könnte nur überprüfen ob sie nach 30 Min. noch da ist. Meines Erachtens wäre hier eine nicht brennbare Bauweise (anstatt feuerhemmend) solcher Wände eher sinnvoll, da diese sich nicht aktiv am Brandgeschehen beteiligen.
Im neuen Bauordnungsderegulierungsgestzt (BODerG), was vielleicht bald die BayBO 98 ablöst, ist der Art 48 sogar ersatzlos gestrichen. Die Wände für Wohnungen im Dachgeschoss werden hier nur noch in Art 29 BODerG (Tragende Wände und Stützen) bzw. in Art. 31 BODerG (Trennwände) behandelt:
Art 29 BODerG:
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 31 Abs. 4 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Nach der neuen Gesetzgebung bedeutet das, dass für tragende Wände nur noch eine Feuerwiderstandsdauer geforderte ist, wenn sich darüber Aufenthaltsräume befinden können. Trennwände im DG (z.B. zum Nachbarn) müssen aber dennoch feuerhemmend sein (Art. 31 (3) BODerG).
Außerdem sehe ich keinen Sinn im DG eine nicht tragende und nicht raumabschließende Wand (ich spreche hier nicht von Wänden die den Wohnraum vom nicht ausgebauten Dachraum trennen!) feuerhemmend herstellen zu müssen, wenn das in jedem darunterliegenden Geschoss nicht sein muss.
Viele Grüße
Sascha Kaefer