Ich hoffe es ist mir gestattet, ein älteres Thema "aufzuwärmen"!
Ein interessanter Fall in einer bayerischen Großstadt sieht wie folgt aus:
Im Innenstadtbereich gibt es in einer engen Straße mit Trambahnverkehr (Oberleitung) ein denkmalgeschützes Gebäude (EG - 4.OG) als Zweispänner, dabei liegt der Treppenraum quasi parallel zum Straßenverlauf, d.h. es gibt je Etage eine Nutzungseinheit auf der Straßenseite und eine Nutzungseinheit auf der Hofseite.
Es gibt im EG zwar einen Durchgang, allerdings keine Durchfahrt. Aus diesem Grund wurde im Hof für den zweiten Rettungsweg bereits eine Steigleiter mit Rückenschutzkorb vorgesehen.
In diesem Gebäude wurde vor vielen Jahren im 3.OG eine Nutzungsänderung dahingehend vorgenommen, dass die beiden Nutzungseinheiten mittels Tür in der Trennwand zu einer großen Nutzungseinheit verschmolzen wurden. Der Rest blieb unverändert, d.h. die große Nutzungseinheit hatte weiterhin zwei Zugangstüren aus dem Treppenraum (eine davon blieb lediglich ungenutzt).
Der Mieter ist nun ausgezogen und jetzt gibt es die Idee, die Nutzungsänderung zurückzunehmen.
Problem: Es handelt sich um eine "neue" Nutzungsänderung welche einen "Brandschutznachweis" erfordert, bei der die Nutzungseinheit an der Straßenseite aufgrund der Oberleitung plötzlich keinen zweiten Rettungsweg mehr hätte (auch wenn es den Fall im 3.OG ja schon mal so gab - und auch auch wenn es den Fall im 4.OG ohnehin schon immer so gibt).
Ich würde hier die Haltung vertreten, dass hier leider kein Bestandsschutz mehr geltend gemacht werden kann.
Wie seht Ihr das?