Hallo Herr Schulz,
die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) befaßt sich mit Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. D. h. für die Bestimmung des Rückhaltevolumens muss u. a. bekannt sein, welche Mengen mit welcher WGK gelagert werden. Dies ist in ihrem Fall wohl so nicht gegeben, daher kann die LöRüRL m. E. nicht herangezogen werden.
Dies ist auch leicht zu begünden, da man ja nicht bestimmen kann, welche WGK sich denn beim Löschen der Lagermendien einstellt, da dies verständlicherweise auch von der Löschwassermenge (Verdünnungseffekt) abhängig ist.
Ich rate ihnen hier, auf keinen Fall die LöRüRL als Bemessungsgrundlage für irgendwelche Rückhaltevoluminas heranzuziehen, da der Gesetzgeber von einer anderen Situation ausgeht.
Die Behörde kann jedoch aufgrund des Besorgnisgrundsatzes (19g WHG) eine Löschwasserrückhaltung fordern, sollte dies aber bitteschön nachvollziehbar begründen.
Was gegen eine aufwendige Löschwasserrückhaltung spricht, wäre z. B, wenn die zuständige Fw das Objekt bei einem Brand eh mit Schaum bekämpfen will, da dort wohl verschiedene Kunststoffe gelagert werden sollen.
Schöne Grüße aus BW
Omega