Das sehe ich anders als Herr Koeppen.
Für Fenster oder Türen als Rauchableitungsöffnungen (Raum 200m? - 40m? bzw. 1.000?) sagt die Begründung des Ministeriums haarklein, dass diese zentrale Bedieneinrichtung für die v.g. Rauchableitungsöffnungen NICHT erforderlich ist.
Ich gebe allerdings zu, dass die Passage "etwas" unglücklich formuliert ist.
Text der offiziellen Begründung zu § 16 M-VStättVO:
"Die Bestimmungen der Absätze 8 und 9 entsprechen den bisherigen Regelungen. Die Anforderung des Absatz 8 Satz 1 erfordert lediglich, dass die einzelnen Fenster vom jeweiligen Fußboden aus geöffnet werden können. Fenster und Türen, die nach Absatz 5 angerechnet werden können, fallen nicht unter den Begriff ?Rauchabzugsanlage?. Eine zentrale Bedienungsvorrichtung für Fenster und Türen ist nicht erforderlich."