Guten Morgen Häuslebauer!
"Wo steht eigentlich welche Türen als NA Türen auszuführen sind?"
Landesbauordnung! Ganz einfach, und vielleicht doch nicht. ;)
Die wesentlichen Vorgaben (ich gehe hier mal von einem Regelbau anhand der Landesbauordnung aus) ergeben sich aus der Bauordnung des zuständigen Bundeslandes. Auch im Bestandsbau (zunächst mal unkommentiert).
Handelt es sich um eine Sondernutzung (Industriebau, Verkaufsstätte, etc.) kommen noch andere Grundlagen (Sonderbauverordnungen) ins Spiel. Bei Arbeitsstätten z.B. noch ASR A2.3.
Prinzipielles:
1.Nutzer
Jedem Nutzer stehen zwei funktionierende Rettungswege zu. (Landesbauordnung)
2.Bereitstellung im Objekt
Zunächst ein erster Rettungsweg (RW), der baulich bereit zu stellen ist. In der Regel ein entsprechend ausgebildeter Treppenraum oder im EG eine Tür ins Freie.
Dazu ein zweiter Rettungsweg; das kann auch ein anleiterbares Fenster sein. Ist aber abhängig von der Höhe des Bauwerkes (Stichwort Gebäudeklasse) und von den verfügbaren Rettungsgeräten der Feuerwehr.
Normalerweise (ich lasse Sonderbauten mal außen vor) muss der 1.RW in maximal 35m Lauflänge erreicht werden können.
3.Ausbildung
Die Rettungswege müssen so funktionieren, dass der Nutzer quasi "nackt" sich selbst retten kann, oder gerettet werden (Anleitern der FW) kann. Was nutzt eine Fluchttür, die verschlossen ist oder ein Gitter, dass man von innen nicht öffnen kann vor dem Fluchtfenster.
Da muss (!) das Gesamtsystem funktionieren. Wie? Naja, das liegt im Ermessen der betreuenden Fachleute. Das kann natürlich bei bestimmten Türen auch eine Tür mit einem Blindzylinder sein. Zylinder weglassen kann bei Türen mit Brandschutzanforderungen in der Regel nicht möglich sein.
Soviel auf die Schnelle.
Gruß M.Nau