Hallo Hebert,
1) Kommentar = Einzelmeinung so wie meine und Deine hier.
2) Lese ich aus der Textstelle etwas ganz anderes heraus bzw. verstehe ich Dich vielleicht auch ganz falsch:
Für alle hier, der Text im Kommentar lautet:
"Bewusst wird von früheren Kommentierungen und Rechtsauffassungen Abstand genommen, die aufgrund einer Überinterpretierung der Textstelle "...mit einem Abstand von 2,5 m GEGENÜBER der Grundstücksgrenze..." (Abs. 2 Nr. 1) zu der Annahme gelangten, dass es durch bestimmte Fallkonstellationen (orthongonales Aufeinandertreffen der Gebäude) von Brandwandverpflichtungen ausgenommen wurde. Vielmehr ist es sachgerecht, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er Gebäudeabschlusswände als Brandwände für Gebäude, die im grenznahen Bereich im rechten Winkel aufeinander treffen, nicht für notwendig erachtet, dies auch ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen." ("gegenüber" im Originaltext im Fettdruck).
Im weiteren wird auf die Winkelabhängigkeit in Abs. 6 abgestellt, und ausgesagt, dass der "grundsätzliche Gedanke" für den oben beschriebenen Fall zu übernehmen sei. In der Kommentierung von Absatz 6 wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieser eigentlich nur für Gebäude auf EINEM Grundstück und eben nicht an der Grundstücksgrenze gilt.
Meine Interpretation:
1) In dem langen Schlagensatz sind nicht Wände gemeint, die senkrecht zur Brandwand und in einer Flucht liegen (Dein Text: "senkrecht zur Grenze angeordnet sind"), sondern vielmehr die Wände von Gebäuden, die an der Grenze zueinander verschoben sind (="orthogonales Aufeinandertreffen von Gebäuden").
2) Man kann dann durchaus der Auffassung sein, dass sich die Gebäudeabschlusswände eben nicht GEGENÜBER stehen und eben dann Abs. 2 Nr. 1 nicht gilt. Ob dass im alten Simon/Busse so gesehen wurde, weiß ich nicht. Ob das überhaupt hinsichtlich Grundstücksgrenzen in der Praxis möglich ist, sei mal dahingestellt.
3) Man kann auch der Auffassung sein, das Abs. 6 an der Grundstücksgrenze nicht gilt.
4) Man kann aber auch die höhere Juristerei sein lassen und das machen, was alle schon immer machen: Den Abs. 6 auch an der Grundstücksgrenze anwenden, die 5-m-Abstands/120°-Winkel-Regel einhalten und damit ist alles gut.
Gruß
Werner Müller
PS: Ein Stück Papier mit einer Skizze, wie der Ingenieur es liebt, täte auch dem Juristen manchmal gut.
PPS: Ich weiß nach langem Nachdenken immernoch nicht, wie Dein "Altstadtfall" aussah.