Hallo Holger,
nun ja, aus meiner Sicht ist der Geltungsbereich "Produzieren etc." doch etwas auslegungsbedürftig.
In einem Briefzentrum (das sind die großen Verteilzentren) wird nach Postsprech auch "produziert", nämlich Kisten mit sortierten Briefen...
Andersherum: Was ist der (grundsätzliche) Unterschied zwischen einem "Großraumbüro" und einer Werkhalle, in der an Arbeitstischen eine manuelle Arbeit gemacht wird?
Insofern würde ich das nicht so eng sehen, wenn die anderen Randbedingungen stimmen.
Die Erläuterungen zur IndBauRl helfen auch weiter (mal ein Vollzitat wegen Faulheit):
"Diese Richtlinie kann auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 51 MBO für Gebäude und bauliche Anlagen verwendet werden, die nicht unmittelbar vom Geltungsbereich der Muster-Industriebaurichtlinie
erfasst werden, jedoch hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind (z. B. gewerbliche Nutzungen im Bereich des Kfz-Handels); dies betrifft nicht die Regelungen für die Rettungswege."
Warum auch nicht ein Gebäude für Briefzustellung?
Grundsätzlich hätte ich keine Bedenken, die IndBauRl -zumindest in Anlehung- anzuwenden.
Gruß
Werner Müller