§ 9 PrüfVBau :
Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauPr%C3%BCfIASVBYrahmen&doc.part=X
mfg
Heigl