Hallo Herr Schlüpmann
Es gibt eine Garagenverordnung mit Anforderungen an Bauteile (für Mittelgaragen meist feuerbeständig wie Trennwände, Decken Schleusenwände).
Wenn die Garagenschleuse oder die Garage selbst an den Treppenraum grenzt, ist dieser Treppenraumwandbereich feuerbeständig herzustellen.
Im Übrigen sind in Kellergeschossen auch die Flurwände immer feuerbeständig herzustellen, wenn Flure notwendig sind (auch für GK 3). Für vorgenannte GK sind auch über normale Kellergesschosse feuerbeständige Decken erforderlich. Daraus können sich ebenfalls Anforderungen an die Treppenraumwände ergeben wenn diese die feuerbeständige Kellerdecken tragen müssen.
Nach deutschem Recht (DIN 4102) gibt es übrigens noch keine Unterschiede zwischen Raumabschluss oder oder Tragfähigkeit.
Also in Untergeschossen meist höhere Anforderungen als in Normalgeschossen, welche in der Regel feuerbeständige Treppenraumwände auch für GK 3 erforderlich machen.
Gruß Norbert Bärschmann