Hallo zusammen!
In einem Schaltanlagengebäude (ca. 12,0 x 20,0 m) grenzt ein Batterieraum zur Notstromversorgug direkt an einen ca. 50 qm großen Schaltraum.
Muss die Tür zwischen diesen beiden Räumen brandschutztechnisch qualifiziert sein? M.E. greift die EltBauVO bei diesem Gebäude nicht, da es sich um ein freistehendes Gebäude handelt, das ausschl. der Energieversorgung dient (§1(3) EltBauVO). Macht es aber nicht dennoch Sinn den Batterieraum von dem Schaltanlagenraum (als Raum mit erhöhter Brandgefahr) wie in §6(1) EltBauVO beschrieben, abzutrennen. Wer hat hat hier schon Erfahrungen gesammelt oder kann etwas zu diesem Thema beitragen?