Hallo j.emunds,
also, mal den ganzen Text der HE nehmen, dann wird es vielleicht etwas klarer.
" [...]
3.2 Rettungswege
(1) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO, dürfen die beiden Rettungswege nicht innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen4. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein.
(2) Innerhalb einer Nutzungseinheit
1. kann auf einen notwendigen Flur verzichtet werden, wenn die Personenrettung innerhalb der Hilfsfrist der Feuerwehr durchgeführt werden kann; [...]"
Betrachten wir jede Wohngruppe noch:
"[...]
3.1 Nutzungseinheit
(1) Eine Nutzungseinheit soll nicht mehr als 10 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen; sie darf nicht mehr als 500 m? Brutto-Grundfläche (BGF) haben.
(2) Jede Nutzungseinheit darf nur eine Geschossebene haben. [...]"
Dann können wir mehrere Nutzungseinheiten (= Wohngruppe, max. 10 Personen) in einem Geschoss haben. Diese stellen wir uns mal sternförmig angeordnet vor, in der Mitte ein notwendiger Treppenraum mit anschließenden notwendigen Fluren bis an die NE. Diesen können die WG (= NE) gemeinsam nutzen und stellt 1 Rettungsweg dar; den ersten notwendigen, als Treppenraum ausgebildet.
In der Wohngruppe selbst darf ich auf notwendige Flure, anhand der genannten Bedingungen, verzichten, muss aber den zweiten Rettungsweg direkt aus dieser Einheit in das Freie herstellen. Dieser ist entweder im 1.OG eine Aussentreppe (Stahl o.ä. offen), direkt nur für die 10 Bewohner, oder er führt für diese Bewohner erdgeschossig direkt nach draußen.
Verwirrend?
Gruß M.Nau