Sehr geehrter Herr Strasser,
eine Verglasung des Daches einer Gaube ist im Grunde nichts anderes als ein Dachflächenfenster (in der Bauordnung lichtdurchlässige Dachflächen genannt). Die von Ihnen genannten 1,25 m gelten in diesem Zusammenhang nur in Verbindung mit Brandwänden (siehe Beitrag H. Merkl):
Art. 33 (4)BayBO: 1Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Dachflächen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargebäude übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden an Stelle von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm
über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese
Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Grüße Lutz Battran