Hallo zusammen,
abseites der baurechtlichen Seite möchte ich zu bedenken geben, dass eine Stelle mit Sicherheit ersteinmal NEIN sagen wird: Der Inhaltsversicherer des Nachbarn.
Eine offene Tür zwischen 2 versicherungstechnischen Nutzungseinheiten widerspricht grundlegenden Obliegenheiten einer Einbruchdiebstahlversicherung und bedeutet im Schadenfall (Einbruch), dass der Versicherer leistungsfrei sein dürfte.
Wohl dem Planer, der von solchen Lösungen die Finger gelassen, bzw. sich vorher mit einem Spezialisten beider Versicherungsgesellschaften unterhalten hat.
Man kann mit technischen Maßnahmen sicherlich ein unbefugtes Betreten zum Nachbarn erschweren. Möglich wäre z.B. ein Fluchttürsteuerung (EltVTR) mit Aufschaltung zu einer ständig besetzten Stelle, die im Falle einer nächtlichen Öffnung selbst vor Ort fährt.
Technisch möglich, in der Praxis oft an den Kosten scheiternd.
Solche Lösungen müssen jedoch auf jeden Fall vom Sachversicherer genehmigt werden.
Grüße
Stefan Satzger