Ich finde, dass die Definition Rettungswege eindeutig ist. Habe zwar gerade nicht die zuständige, aber die Muster-VStättVO zur Hand:
§ 6
Führung der Rettungswege
(1)Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen.
Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und ****notwendigen Treppen****, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
Ich gehe mal davon aus dass dies bei Ihnen ähnlich stehen wird. Ansonsten kann ich mich nur den Herren Blümel und Bärschmann anschließen. Es macht keinen Sinn, innerhalb eines Geschosses hohe Anforderungen an einen Rettungsweg zu stellen und das ganze System dann wegen eines zu gering dimensionierten vertikalen Rettungsweges kippen zu lassen.
In ihrem Fall müsste also der vertikale Rettungsweg und der Ausgang ins Freie für 250 Personen ausgelegt sein.
Bitte auch nicht vergessen, dass bei 250 Personen oberhalb EG keine Rettung über Leitern der Feuerwehr sichergestellt sein wird.
Gruß
Wolfgang Cordier