Hallo Zusammen,
etwas vergleichbares wurde schon mal diskutiert konnte mich aber noch nicht so ganz zufrieden stellen:
http://www.brandschutzfachplaner.de/index.php?inhalt=Forum.php&art=antwort&uid=a&frageID=1762&li=
Situation die ich zu prüfen habe:
Gebäude im 3.OG mit 3 Nutzungseinheiten die über einen notwendigen Flur in den Treppenraum flüchten können.
1. RW: notwendiger Flur - Treppenraum
2. RW: notwendiger Flur - dort anleiterbares Fenster
Argumente des SV:
Der erste und zweite Rettungsweg dürfen über einen notwendigen Flur geführt werden.
Es steht nicht in der BauO NRW (auch nicht in der alten VV) das der zweite Rettungsweg aus jeder Nutzungseinheit, sondern nur aus jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen sicher zu stellen ist.
Insofern ist diese Lösung zulässig und entspricht dem baurecht so das eine Ablehnung nicht möglich ist.
Mein Vorteil:
Ich bin "nur" Brandschutzdienststelle und kann meine Meinung sagen, (darf) muss aber nicht entscheiden. Allerdings besteht eine sehr gute Zusammenarbeit mit meinen Bauaufsichten und daher versuche ich Ihnen oft mal Hilfestellung auch in der Argumentation zu geben.
----------Mein Problem:-----------------
Für mich besteht gedanklich folgendes Problem:
1. Wir trennen Nutzungseinheiten innerhalb eine Geschosses mit F30/F90 ab um die Nutzer gegenseitig vor Folgeeinflüssen eine Zeitlang zu schützen.
Wir argumentieren bezüglich des erhöhten Schutzes bei Gebäuden mittlerer Höhe u. a. damit, dass hier eine Rettung über Hubrettungsgeräte eine größere Zeit in Anspruch nimmt.
2. Damit dieses Prinzip funktioniert und der Nachbar auch ohne unmittelbare Beeinträchtigung gerettet werden kann muss er meiner Meinung nach ein Fenster erreichen können, welches in seiner (nicht betroffenen) Nutzungseinheit liegt. Ich vermute mal das dies auch mit ein Grund für die Formulierung in der MBO (§ 33 Abs.2) ist.
3. Befindet sich das Fenster nicht in seiner Nutzungseinheit sondern auf dem Flur ist er doch sehr viel eher unmittelbar dem Schadenseinfluss seines Nachbarn unterlegen indem er u. U. nunmehr nicht mehr in seiner (geschützten) Wohnung auf die Rettung warten kann, sondern auf dem verrauchten Flur (und hier evtl. sogar im ungünstigen Fall der Wärmestrahlung des Feuers ausgesetzt ist).
4. Andererseits ist dann ja der vertikale Rettungsweg außerhalb dieses Geschosses in Takt.
Also bräuchte er doch gar nicht auf dem Flur an einem Fenster warten.
Und sollte ihm der Rettungsweg (TR) durch Rauch versperrt sein, dann kann er doch ruhig auf dem rauchfreien Flur stehen. (bauliche regelkonforme Situation setze ich voraus - also RS zwischen TR und Flur).
Frage nach eurer Meinung:
a. Ist es (in NRW) rechtlich zulässig den zweiten Rettungsweg so auszuführen?
b. wenn nicht warum nicht?
c. Welche Meinung habt ihr?
Ist es ein Problem (unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt4?
Oder ist es eigentlich gar keines?
Vielen Dank im vorraus
Wolfgang