Hallo,
eine zu geringe Fenstergröße im EG stellt eine Abweichung dar, die formal richtig auch zu beantragen ist.
Grundsätzlich bin ich im EG mit geringeren Fenstergrößen einverstanden, allerdings ist das immer eine Einzelfallprüfung- denn nicht jeder Notausstieg im EG ist auch selbstständig nutzbar.
So ist eine Beherbergungsstätte ab einer bestimmten Größe ein Sonderbau, für den 2 bauliche Rettungswege erforderlich sind; das Fenster als Rettungsweg ist dann keine Option.
Gruß
Matthias Bußmann