Hallo Forumsmitglieder,
eine bestehende, eingeschossige Tiefgagarge (Großgarage) soll im Zuge zu verändernder Freiflächen eine Einhausung bzw. Überdachung erhalten. (Bayern)
Bisher sind vier ordentliche Ausgänge, die unmittelbar ins Freie führen, vorhanden. Drei der Ausgänge führen auf Treppenabgänge, die nicht überdacht sind, nach oben zu ebener Erde.
Der Eigentümerin wünscht geschlossene Einhausungen, welche zukünftig Schnee, Regen oder Laub und Schmutz abhalten sollen.
GaStellV §12 fordert, dass die Rettungswege unmittelbar ins Freie oder einen notwendigen Treppenraum führen.
Bisher führen Sie unmittelbar ins Freie.
Durch eine Einhausung entsteht ein Treppenraum, denn ich doch dann auch als solchen auszubilden habe?
Die Frage, die sich mir im Weiteren stellt, ab wann und unter welchen baulichen Kriterien man eine solche Einhausung als offen und als "im Freien" betrachten kann?
Oder stellt sich die Anforderung an einen Treppenraum erst gar nicht?
Im Grunde laufen die Flüchtenden aus der Garage über eine Türe hinaus auf die Treppen die nach oben führen.
In dem Augenblick wo sie die Treppen erreichen sind Sie doch anfürsich in Sicherheit, egal ob die bisherige Ausgang völlig offen, in Teilen offen bzw. geschlossen oder völlig geschlossen ist, so dass es doch eigentlich genügen müßte, wenn man die Einhausungen lediglich aus nichtbrennbaren Baustoffen herstellt und nicht den Anforderungen nach BayBO2008 Art.33 ff vorgeht und den Treppenraum nach den Anfoderungen an eine solchen für Bauwerke der Gebäudeklasse 5 bewertet und ausbildet?
Ich habe bisher eine reine Überdachung, nicht brennbar ausgeführt, vorgeschlagen, da ich der Ansicht bin, dass der Ausgang dann weiterhin als Außentreppe zu betrachten ist.
Sorry, ... verdammt viel Text und viele Fragen, ... ich würde mich sehr freuen, wenn ich zu diesem Thema Anworten erhalte.
Bis dann und beste Grüße
Ruppi