Hallo allerseits,
das Thema ist nicht einfach (dann wäre es ja auch langweilig......)
also: man muß in die jeweilige Sonderbauvorschrift schauen, ob
a) Rauchableitungsflächen mit einem Pauschalwert gefordert sind, sagen wir 2% der Grundfläche, dann ist die geometrische Fläche (Ageo) gemeint, also das, was man mit gesundem Menschenverstand und Lineal herausbekommt
b) eine raucharme Schicht von mind. 2,50m nachgewiesen werden muß; diese weist man dann z.B. nach DIN18232-2 nach (oder mit Simulationsprogrammen), und dann kommt die in der DIN geforderte aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche Aw (neuerdings heißt diese Aa) ins Spiel. Dies läßt sich mit Lineal nur schätzen (Aw ~ 0,6...0,65 x Ageo); Aw ermitteln die NRWG-Hersteller experimentell für ihre Geräte, Aw ist so was ähnliches wie der Strömungsbeiwert eines Autos im Windkanal...
soweit mal (ansatzweise) dazu.
Verwirrend wird das Ganze dadurch, daß z.B. im Treppenhaus nur Ageo gefordert ist (1 m?), man dort aber auch DIN-gerechte NRWG mit einem bestimmten Aw-Wert einbauen DARF. Man DARF aber dort auch ein Fenster nehmen, mit 1 m? Öffnungsquerschnitt, wobei man konkret dort das gekippte Fenster sehen muss, also seitliche Dreiecke und oberer Spalt.
Im Industriebau reicht bis zu einer gewissen Grundfläche Ageo (1600 m?), darüber muss gemäß DIN18232-2 dann Aw ermittelt werden.
Ähnlich in Versammlungsstätten, dort mit dem Grenzwert 1000 m? Grundfläche.
M. Koeppen