Hallo Annika,
ich verstehe es auch nicht so ganz.
Aber Abgasleitungen könnten strenggenommen auch Leitungsanlagen gem. MLAR sein. Jedenfalls schliesst die MLAR nur Leitungen von Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen explizit aus dem Geltungsbereich aus.
Ergo müsste für Abgasrohre, bei der Durchführung durch raumabschliessende feuerbeständige Bauteile (Die Schachtwand ist ja wohl raumabschliessend)die Erleichterungen gem. MLAR, Pkt. 4.3.2 gelten.
Das bedeutet, dass das nichtbrennbare Abgasrohr, bis d=160mm, durch eine Öffnung hindurchgeführt werden darf, wenn der Spalt zwischen Rohr und Durchbruch nicht größer ist als 50mm (Ganz schön groß!)und mit Mineralfasern (Schmelzpunkt > 1.000°C) dicht verschlossen wird.
Oder ?
Gruß,
J.Peters