Hallo ps,
gibt es nach meinem Wissen nicht, zumindest nicht so, dass es von allen anerkannt wird.
Was die einsatztaktischen Maßnahmen betrifft werden sie sich an den Vorgaben der Feuerwehr orientieren müssen, da sie diese denen nicht vorschreiben können. Ggf. bleibt ihnen noch das anzuzweifeln und ihrem Bauherrn zu sagen, dass sie eine andere Meinung vertreten aber ich glaube nicht, dass eine Bauaufsicht diesbezüglich von den Vorgaben der Feuerwehr abweicht.
Unabhängig davon betrachte ich die W405 nur als groben richtwert. Sie ist wie vieles andere an Regelwerken auch nicht immer schlüssig oder für alle Gegebenheiten zielführend.
Beispiele (Tabelle 1 aus den Boxen unten):
a. Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert)=> 96 m?/h
aber, ländliche Wohnsiedlung, alles freistehende Gebäude mit großem Abstand, somit geringe Siedlungsdichte
Warum ein so hoher Löschwasseransatz. reichen da nicht 48 m?/h auch aus?
b. Häufung von Feuerbrücken und GFZ > 0,7 => 192 m?/h
Schaut man sich diese Mischgebiete an kann man von Erfahrung sprechen, dass hier in kurzer Zeit viele solche Feuerrücken vorhanden sein werden, da dort oft auf den Freiflächen bis an die Grundstücksgrenzen gelagert wird.
Also, darf es dann solche Gebiete nur noch mit einer Löschwasserversorgung von 192 m?/h geben?
Ich habe das Problem auch schon mal angeschnitten da ich zu dem Personenkreis gehöre, die für die Feuerwehr im Rahmen von Bebauungsplanverfahren den Löschwasserbedarf als Stellungnahme angeben müssen. Und das ist im Rahmen des B-Plan-Verfahren keine einfache und schon gar keine eindeutige Sache.
Hier der Link zur Diskussion:
http://www.brandschutzfachplaner.de/index.php?inhalt=Forum.php&art=antwort&uid=qpld36504eab0fa8588833bdc46b&frageID=3592&li=
Noch was zur W 405 und ihrem Objekt. Die letzte Fassung (2/2008) hat den Objektschutz neu definiert und mit Beispielen, welche die Festlegung für die Kommune eher nach unten tendieren lassen, versorgt:
3.2 Objektschutz
Über den Grundschutz hinausgehender, objektbezogener
Brandschutz, zum Beispiel
? für große Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, zum
Beispiel zur Herstellung, Verarbeitung und Lagerung
brennbarer oder leicht entzündbarer Stoffe
Ist o.k. aber, woher weiß ich denn was für Betriebe sich dort ansiedeln bei einer B-Plan-Aufstellung?
Und dann die Aussage Verarbeitung und Lagerung von brennbarer "oder" leicht entzündbarer Stoffe. Ein Scherz? Oder ein Freibrief für den Objektschutz?
Wann habe ich denn mal keine brennbaren Stoffe?
? für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, zum
Beispiel Versammlungsstätten, Verkaufsstätten,
Krankenhäuser, Hotels, Hochhäuser
?und Betreuungseinrichtung und Schulen und Kindertageseinrichtung und ?.
Wie ist denn erhöhtes Personenrisiko definiert? Da bekommt man immer gesagt, eine Aussage in einem behördlichen Verfahren (Baugenehmigung, Brandschaumängelanhörung) muss bestimmt sein. Was ist den hier bestimmt? Geht aber glaube ich auch nicht so einfach.
Was ist mit dem reinen Wohngebiet (z.B. nur 48 m?/h) erforderlich) in welchem eine Verkaufsstätte (z.B. 1800 m?) gebaut wird und der Forderung des Brandschutzsachverständigen nach 96m?/h? Folgert daraus das im Konzept auch schon darzustellen ist, wie die fehlenden 48 m?/h im rahmen des Objektschutzes sichergestellt werden.
? für sonstige Einzelobjekte in Außenbereichen,
wie Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen,
Wochenendhäuser
Kleinsiedlungen? Was will man mir damit sagen? Dürfen da weniger als 48 m?/h angesetzt werden oder braucht die Kommune da gar nichts bereit zustellen. Alles nur Objektschutz?
Es ist also nicht so, dass die W405 ein klares und eindeutiges Regelwerk ist sonder sie lässt reichlich Interpretationsspielraum.
Zu ihrem Beispiel:
Gebäudeklasse 3 heißt Gebäude geringer Höhe, sagt aber noch nichts über die Fläche aus.
Auch steht bei Ihnen nichts von harter oder weicher Bedachung, Brandabschnittsbildung etc.
Daher ist es schwierig nachzuvollziehen, woher die 1600 l/min (96m?/h) kommen.
Versuchen Sie doch einfach mal den Spieß umzudrehen und Fragen die Brandschutzdienststelle, wie denn die 96 m?/h begründet sind (woraus sie sich zusammen setzt). Passiert mir auch gelegentlich ;-)) Vielleicht kommt da ja schon etwas heraus, was sich nachvollziehen lässt. Dann die Frage nach der Verpflichtung der Kommune, die eigentlich meines Wissens auch dann eine rolle spielt, wenn es keinen B-Plan gibt, die Kommune aber eine Baugenehmigung ohne entsprechende Auflagen erteilt hat.
Wolfgang Cordier