Guten Morgen,
ich grübel eben mit einem Kollegen über einen allseits bekannten Punkt bei Aufzugsschächten und hoffe auf eine angeregte Diskussion.
Als Grundlage nehme ich mal das Bundesland Hessen.
Die Anforderung nach §33 Aufzüge ist klar, also ich muss eine windrichtungsunabhängige Öffnung in bestimmer Größe bringen.
Neuere Probleme und Diskussion: Anforderungen an die Dichtigkeit nach EnEV.
Habe das bisher so geregelt, eine Klappe zu verlangen, die im Brandfall öffnet.
Alternativ haben wir jetzt gesehen, dass teilweise kleine Lichtkuppeln als RA vorgesehen werden, die im Brandfall über die BMA angesteuert werden und entsprechend öffnen. Diese weisen natürlich irgendwas an U-Wert auf, sind aber aus Kunststoff.
Baurechtliche Vorgaben für den oberen Abschluss des Aufzugsschachtes habe ich ja nicht gemäß Bauordnung. Die Dachhaut würde wieder unter die Anforderungen der widerstandsfähigen Bedachung fallen. Dämmung oben auf dem Flachdach des Schachtes könnte ja wieder ein B-Baustoff sein. Dachhaut nach DIN 4102 8.7.
Frage:
Was könnte gegen eine derartige Ausführung sprechen.
Gruß M. Tapp