Hallo Herr Merkel,
jetzt kombinieren Sie aber einige Bruchstücke der Bauordnungen und der Industriebaurichtlinie, die miteinander eigentlich nichts zu tun haben.
1) Wenn Sie die Industriebaurichtlinie mit ihren Erleichterungen in Hanglage heranziehen so bedeutet dieses, dass das unterste Geschoss einschließlich Decke in F 90-A herzustellen ist und können dann das obere Geschoss in ungeschütztem Stahl errichten. Das ist eine geregelte Einzelfallbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen und hat mit dem Rest der Richtlinie eigentlich nicht viel zu tun.
2) Daher kann diese Regelung auch nicht für ein eingeschobenes Zwischengeschoss in einem ansonsten eingeschossigen Gebäude (ich vermute, dass Sie dieses meinen) herangezogen werden. Dieses ist sozusagen ein anderer Einzelfall, ein nicht geregelter Einzelfall, der mit dem anderen "geregelten" Einzelfall nichts zu tun hat.
3) Sie können jederzeit ein Gebäude - also auch einen Industriebau - ein- oder zweigeschossigen errichten. Und Sie können auch jederzeit von den Bestimmungen der der Landesbauordnung oder der Industriebaurichtlinie abweichen, wenn die Anforderungen auf gleiche Weise erfüllt werden. In diesem Zuge können Sie grundsätzlich Abweichungen begründen wie sie wollen, hauptsache, die Begründung ist zutreffend und ausreichend.
4)Rechtsgrundlage ist also die Bauordnung. Nun kommen eingeschobene Zwischengeschosse in ansonsten eingeschossigen Industriehallen immer wieder vor und werden auch als solches - wenn eben möglich und ausreichend begründet - genehmigt.
Meistens wird dann das eingeschobene Geschoss feuerbeständig abgetrennt. Das entspricht zwar ansatzweise, aber nur auf den ersten Blick der Hang-Regelung, hat mit dieser aber überhaupt nichts zu tun und reicht zur Begründung auch nicht aus.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof