Hallo Nadja,
Nr. 63 HE-HBO ist doch relativ eindeutig (Hervorhebung durch mich):
"Im Bereich von Sonderbauten wird über Erleichterungen im Rahmen der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 45 entschieden, soweit NICHT ZUGLEICH von einer Sonderbauverordnung (z.B. Garagenverordnung) abgewichen werden soll. Bei ABWEICHUNGEN VON SONDERBAUVERORDNUNGEN ist eine Abweichungsentscheidung nach § 63 erforderlich (s. hierzu auch Hinweise unter Nr. 45.1.2)."
Eigentlich sind vier Fälle möglich:
1) Bauvorhaben hält HBO und SonderbauVO ein: kein Abweichungsantrag erforderlich
2) Bauvorhaben hält HBO nicht ein, Umstand wird jedoch durch SonderbauVO abgedeckt: kein Abweichungantrag erforderlich (Beispiel: > 40 m Brandabschnitt nach GaV
3) Bauvorhaben hält HBO nicht ein, Umstand wird auch nicht durch SonderBauVO abgedeckt: Abweichungsantrag erforderlich
4) Bauvorhaben hält HBO ein, jedoch nicht die SonderbauVO: Abweichung erforderlich (Beispiel: Rauchabschnitt Garage > 2.500 qm) - ok, ein eher theoretischer Fall, da strenggenommen auch HBO nicht einhalten.
Eventuell meint Dein zitierter Satz aus den Baugenehmigung (Ergänzung in [eckigen Klammern] von mir auf der Grundlage von § 63 (1) HBO) einfach nur:
"Jede Abweichung von [der HBO oder von Vorschriften
aufgrund der HBO] ist nur dann zulässig, wenn Anträge auf Abweichungen gestellt wurden".
Vielleicht mal die Behörde direkt fragen?
Ein zusätzlicher Antrag auf Abweichung wäre aber ohnehin albern, weil dem Antrag sowieso zugestimmt werden müsste...
Zu den zwei anderen Behörden: Die machen es eben auch nicht so, wie es der Wortlaut von § 63 HBO fordert; ich würde hier immer Anträge stellen. Wenn die Behörde einen Antrag als überflüssig ansieht, kann sie mir das ja schreiben. Dann ist es aus meiner Sicht auch ausreichend dokumentiert.
Gruß
Werner Müller