Hallo Herr Vonhof
Weil sie oben anfragen nochmal zum Arbeitsschutzrecht (wissen Sie bestimmt).
Das Baurecht gilt fürs Bauen (z. B. Anforderungen an Bauteile und Baustoffe bzw. an alles was fest eingebaut ist).
Das Arbeitsschutzrecht und auch einzelne Sonderbauverordnungen regelt wie auch Art. 3 Abs. 1 und Abs. 12 BayBO) die Nutzung (AS- Recht gilt nicht in Wohngebäuden).
Wenn durch den Arbeitgeber Gefahren erkannt werden, sind diese abzustellen. Vorgaben in Gesetzen oder Verordnungen sind nur Schutzziele. Es gibt aber viele Technische Regeln, welche als Empfehlungen zu verstehen sind um diese Schutzziele zu erreichen.
Die Schutzzielerreichung muss immer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen erfolgen, auch wenn sich das bei den Arbeitgebern noch nicht rumgesprochen hat (viele hätten gern alles von den Berhörden festgelegt).
Die Maßnahmen hängen also immer von der Risikobereitschaft des Arbeitgebers ab.
Gelegendlich werden Behörden explizit auf einzelne Gefahren hinweisen (GAA, Feuerbeschau). Der Arbeitgeber hat dann sehr viel Verantwortung mit der aufgezeigten Gefaht umzugehen bzw. diese abzustellen. Es können auch Auflagen erteilt werden um die Gefahren abzustellen. Es gibt beispielsweise ein Gerichtsurteil, dass Flure von Brandlasten frei zu halten sind (habe ich in meinen Akten).
Im Schadensfalle muss die Staatsanwaltschaft überprüfen ob die Gefahren ausreichend berücksicht wurden. Das trifft nicht nur auf die von Behörden aufgezeigten Gefahren zu.
Ist also alles geregelt. Warum müssen sich die Brandschutzplaner über Kopierer im Flur den Kopf zerbrechen. Das ist der Kopf des zusändigen Nutzers. Wenn dieser nachfragt, muss auf mögliche Gefahren hingewiesen werden.
Gruß Norbert Bärschmann