Hallo Silke
Erstmal ist in §29 (1) HBO eine weiche Bedachung unzuläsig. Außerdem sind nach §25 nicht näher bestimmte Anforderungen an die Außenwand zu stellen. Bei weniger als 5m Abstand wäre eine Brandwand erforderlich.
Als Kompensation für die in Hessen erstmal unzuläsige weiche Bedachung und zur Einhaltung der Anforderungen des §25 ist eine Einzelfallbetrachtung mit der Bauaufsicht abzustimmen.
Hier kann die Größe des Zelts und die Brandgefahr des Lagerguts mit zu berücksichtigen sein wie auch z. B. vorhandene Sprinkler; ggf. kann auch die Aufstelldauer des Zelts relevant sein. i.d.R. sind die Zeltplanen schwerentflammbar.
Nach der BayBO z. B. dürfen Gebäude mit weicher Bedachung in einem Abstand von 12m zu anderen Gebäuden und in einem Abstand von 24m zu anderen weichen Bedachungen errichtet werden.