Hallo Nadja,
der Meinung von Feuer-Hewi würde ich mich nicht unbedingt anschließen. Wenn es egal ist, ob das Dach abbrennt warum wird dann in 5.2.5 Brandschutz im Dachraum gefordert?
5.2.5 Brandschutz im Dachraum
Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, müssen bei der Durchdringung einer Decke, die feuerwiderstandsfähig sein muss, zwischen oberstem Geschoss und Dachraum
1. Absperrvorrichtungen eingesetzt werden (Bild 2.1),
2. die Teile der Lüftungsanlage im Dachraum mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden oder
3. die Lüftungsleitungen selbst feuerwiderstandsfähig ausgebildet sein.
Ich betrachte die Sache als Lüftungsplaner und dann ist die Lüftungszentrale erst einmal ein Technikraum. Wenn sich der Technikraum sich im selben Brandabschnitt und auf der selben Etage (wohl nicht) wie die belüfteten Räume befinden sind an diesen keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen zu stellen. Andernfalls sollte der Raum min. L-90 ausgeführt sein.
Dann sollte man auch noch die Größe des Gebäudes und die Art der Lüftungsanlage beachten. Bei Gebäudeklasse 1-3 würde ich mir wegen des Dachs keine Gedanken machen, bei Klasse 4 und 5 würde ich von einem Technikraum ausgehen und alles L-90 verkleiden.
MfG
GeorgT