die Fachunternehmererklärung oder eine Errichterbescheinigung sind nicht baurechtlich geregelt oder gefordert, sondern entstammen dem Zivilrecht: VOB, bzw. VdS;
im Baurecht (LBO, Abschnitt II oder III, je nach Land) werden Verwendbarkeitsnachweise gefordert, die dann eine Übereinstimmungserklärung, bei Zulassungen ein Übereinstimmungszertifikat verlangen (Basis: Bauproduktengesetz / Bauregelliste);
es gibt bei der Übereinstimmungerklärung/-zertifikat nun 2 Teile: 1 x den, den der Hersteller ausstellt und 1 x den den der Einbauer ausstellen und unterschreiben muss;
mit dem 1. erklärt der Hersteller die Übereinstimmung mit ABP/ABZ oder der Regel bei geregeltem Bauprodukt und mit den ergänzenden Randbedingungen (Fremdüberwachung, Eigenüberwachung, ...), mit der 2. der Einbauer, dass er die Vorgaben des ABP/ der ABZ oder der Einbaunorm/-Regel eingehalten hat.
- weitere Informationen auf den Seiten des DIBt, Berlin -
zur Bauabnahme benötigen Sie beide (Hersteller + Ausführende!)!
mfg
der Feuerteufel