Meinen Sie eine Hakenkeiter oder eine Klappleiter?
Gegen eine Klappleiter habe ich als 2. Rettungsweg keine Bedenken, da diese aufgestellt wird und nur (maximal) bis zum 1. OG reicht.
Es gibt gegen die Hakenleitern wohl kein Schriftstück, dass sie nicht als Rettungsweg zulässig ist. Wohl aber die Logik:
1. Die Leiter überbrückt jeweils nur ein Geschoss. Wenn Sie 2 Geschosse haben, müsste die Feuerwehr schon 2 Hakenleitern haben.
2. Die Hakenleiter muss immer (wie der Name schon sagt) eingehakt werden. Wie wollen Sie vom 2. OG die nächste Leiter im 1. OG einhängen, wenn dort das Fenster zu ist. Im Umkehrschluss heisst das auch, dass ihr Kunde im 3. OG einhakt, mit einer Leiter auf dem Arm in´s 2. OG klettert, dort von der Leiter aus die Scheibe einschlägt, sich in das Gebäude hangelt und dort die nächste Leiter einhakt, die über ihm hängende Leiter runterhebt (steht dann für andere nicht mehr zur Verfügung) und das gleiche im 1. OG wiederholt.
3. Die "UVV" Leitern sagt, dass man regelmäßig mit diesen üben muss. Kann der Kunde dies am Objekt sicherstellen?
4. Zeigen Sie ihm doch mal die ASR A2.3. Dort sind zulässige Rettungswege aufgeführt, die der Arbeitgeber sicherzustellen hat. Eine Hakenleiter finden Sie dort vergebens.
Warum will der Kunde denn Hakenleitern nutzen, wenn die Feuerwehr die ausreichenden Geräte dabeihat?
Ich hoffe, die "kleine" Aufstellung kann Ihnen etwas bei der Diskussion helfen.
Ach ja, beim Besteigen der Hakenleiter benötigt er noch Helme mit Visier gegen die Glassplitter und Haltegurte. Ob er das alles hat?