Sehr geehrte Kollegen,
ich beschäftige mich derzeit mit einer Biomassekesselanlage. Diese soll mit Hackschnitzeln aus Holz betrieben werden.
Die Lagerung der Hackschnitzel soll in einem (bestehenden) überdachten Bereich erfolgen. Eine Wand dieses Lagerbereiches wird nur bis zu einer Höhe von ca. 2,60 m als Holzbohlentrennwand errichtet. Insgesamt ist die gesamte Konstruktion F0.
Die Trennwand zum Heizraum sowie die sonstigen Heizraumwände sind feuerbeständig. Der Heizraum soll innerhalb des bestehenden Gebäudes aus Wärmeschutzgründen nochmal überdacht werden, also Dach über Dach und beide F0.
Das Gebäude ist erdgeschossig.
Meine Fragen:
Gilt für die Lagerung der Hackschnitzel §12 FeuVO - Brennstofflagerung außerhalb von Brennstoffräumen? (Absatz (1) ist für mich missverständlich formuliert, es gibt nur Aussagen, wo eine Lagerung nicht erfolgen darf.)
Oder muss ich entsprechend § 11 FeuVO einen Brennstofflagerraum ausbilden?
Gehe ich richtig in der Auffassung, dass an die übereinander liegenden Dächer des Heizraumes keine Anforderungen an der Feuerwiderstand gestellt werden, da es sich nicht um Geschossdecken im Sinne § 6 FeuVO handelt?
Christine Schade