Hallo 3franken
Was heißt denn falls was passiert. Passieren kann immer was. Wir fahren ja auch noch Auto.
Die blinde Einhaltung von Technischen Regeln führt nicht zu mehr Sicherheit und ist nach meiner Auffassung der falsche Ansatz. Dann könnte sich der Gesetzgeber die Umstellung von festen Vorgaben auf die Beurteilung im Einzelfall sparen (BS- Konzepte im Planungs- und Bauzeitraum, Gefährdungsbeurteilung im Nutzungszeitraum).
Wenn eine Gefährdungsbeurteilung für eine 400 m? Büronutzungseinheit ergibt, dass die dort beschäftigten 30 Mitarbeiter auch im Brandfall durch die 90 cm breite Tür ohne Probleme kömmen, dann ist die Türbreite nicht als Gefahr einzustufen, was wiederrum die Zulässigkeit begründet. Das kann auch bei einer solchen Tür zutreffen, welche nach innen aufschlägt. Diese Aussage kann nicht verallgmeinert werden, sondern ist für den Einzelfall zu treffen und diese Einschätzung ist in regelmäßigen Abständen neu zu treffen.
Auch die Anforderungen an die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind oft unterschiedlich, auch wenn in der TRbF 20 immer die gleichen Vorgaben macht. Dise Aussagen könnten für viele weitere Beispiele nachgewiesen werden.
Selbst der Gesetzgeber hat festgestellt, dass Vorgaben nie die untersschiedlichsten Randbdingungen berücksichtigen können. Das trifft für das Baurecht und in weit größerem Maß auf die Nutzungszeit von geweblichen Gebäuden, auf Grund der sich dauernd änernden Ranbedingungen, zu. Deshalb werden in den Gesetzen und Verordnungen, welche die Sicherheit der Nutzung zum Ziel haben (Arbeitsschutzrecht, Gefahrstoffrecht, Umweltschutzrecht), weitgehend nur noch Schutzziele vorgegeben.
Als Hilfestellung für die Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Schutzziele sind die zutreffenden technischen Regeln zu verstehen.
Auch die baurechtlichen Vorgaben (Gesetze und Verordnungen) haben die Schutzziele vor den Einzelanforderungen gestellt (meist 1. Absatz der Art. oder §§ der Landesbauordnungen).
Die im Baurecht "noch" in den Gesetzen und Verordnungen vorhandenen Vorgaben müssen nicht zwingend eingehalten werden, wenn die Risikoanalyse für diesen Einzelfall eine andere Möglichkeit der Schutzzielerreichung ermöglicht (Abweichungsverfahren nach Art. 63 BayBO).
Bei Einhaltung der Vorgaben (einschließlich der Randbedingungen) ist der Bauherr oder der Nutzer auf der sicheren Seite (Vermutungswirkung). Was auch nach meiner Auffassung vo allem im Baurecht noch erforderlich ist, da nicht alle Brandschutzplaner oder Arbeitgeber mit der neuen Freiheit umgehen können.
Manche BS- Nachweise zeigen grundsätzlich nur auf, dass alle Art. bzw. §§ eingehalten werden ohne sich über die möglichen Randbedingungen oder den sich daraus ergebenen Gefahren klar zu sein. Diese Nachweisführung kann bei Standartbauten gut gehen. In Sonderbauten, vor allem solchen Sonderbauten ohne Sonderbauvorschrift bzw. mit abweichenden Randbedingungen von der Sonderbauvorschrift, sollten sich die Planer ihrer Kenntnisse bewusst sein (nicht berücksichtigten Gefahren wie Lagerungen von Gefahrstoffen in Industriebauten, siehe letzten Satz aus Ziffer 2 der IndBauRL).
Aber auch dieser Umstand ist in Deutschland geregelt (Art. 51 Abs. 2 BayBO oder Vergleichbarer § der anderen LBOs).
Viele Arbeitgeber kennen das Instument GB nicht und sind noch der Meinung, dass die Technischen Regeln wie Gesetze und Verordnungen eingehalten werden müssen. In diesem Fall erfüllen die Technischen Regel auch ihren Zweck.
Langfristig sollte aber ein Umdenken stattfinden und die Instumente BS Konzept und Gefährdungsbeurteilung sollten als Regelungsinstrument des Gesundheits- Arbeits- und Brandschutzes verstanden werden. Und das entsprechend Art. 3 Abs. 1 BayBO.
Gruß Norbert Bärschmann