Lt. LBO NRW sind doch Gebäudeabschlusswände herzustellen
"1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist".
Das lese ich so: Gebäudeabschlusswände sind herzustellen bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück. (Punkt)
Und:
Gebäudeabschlusswände sind herzustellen bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Diese 2,5 + 2,5 ergeben die gewünschten 5,0 m für den Nachbarschutz.
Im Gegensatz dazu steht da aber nicht (auch wenn es sinnvoll wäre), dass Gebäudeabschlusswände herzustellen sind bei Gebäuden auf demselben Grundstück, die nicht mindestens einen Abstand von 5 m zueinander haben.
Wir haben zwar unterschiedliche Dialekte, aber...
Gruß
Stefan Blümel