Hallo Wolke,
da die Gebäude aneinanderstoßen und auch noch funktional verbunden sind, zählt die Notfallambulanz auf jeden Fall zum Sonderbau "Krankenhaus".
In Sachsen können Sie hierfür den Entwurf einer KrBau-Richtlinie (2005) verwenden, dieser ist ähnlich aber m.E. im Detail noch etwas praxisgerechter als die Brandenburgische Verordnung.
Googeln Sie einfach "sächskhpfbaur", dann zum Download.
Die Anwendung des Entwurfes sollten Sie vorher mit Bauaufsicht bzw. Prüfingenieur abstimmen.
M. Koeppen