Hallo 3franken,
der alte Art. 15 BayBO Brandschutz besagte, dass bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist.
Wenn ein Rettungsweg über ein Nachbargrundstück führt, und dieser Rettungsweg nicht über eine Dienstbarkeit gesichert ist, ist auch der Rettungsweg nicht nutzbar. Hierzu bedarf es immer (!) einer Grunddienstbarkeit (egal, ob das Tor abschließbar ist oder nicht; der Nachbar kann ja sowieso mit seinem Grundstück machen was er will, also auch den Ausgang von seiner Seite aus zumauern oder einen Zaun davor anordnen. Haben sie ja selber schon erkannt).
Das hat auch nichts mit der Genehmigung der Behörde zu tun. Die am Bau Beteiligten (Bauherr, Architekt, Entwurfsverfasser) sind dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, nicht die Behörde. Und die Anforderungen werden wohl nicht eingehalten.
Wenn der Nachbar nichts unterschreiben will, ist ein neues Brandschutzkonzept fällig.
Gruß
Alexander Vonhof