Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
in Art.36 Abs. 4 der BayBO wird für Gebäude mittlerer Höhe und darüber die Ausführung von Treppenhauswänden in der Bauart von Brandwänden verlangt.
Daraus ergibt sich die Ausführung mit nicht brennbaren Baustoffen.
In Absatz 2 wird die Anforderung für Außenwände von Treppenhäusern auf mindestens feuerhemmend oder nicht brennbar (laut Art. 29 Abs. 1) reduziert, wenn diese von Feuer nicht beansprucht werden können.
Darf also, bei einer in einer Ebene durchlaufenden Außenwand, eine schwerentflammbare WDVS im Bereich der Treppenhauswand eingebaut werden?
Vielen Dank.