Hi,
folgende Problemstellung:
Ein Doppelhaus am Hang. Hangseitig 2geschossig mit Drempel, andere einseitig mit Drempel
Hangseitig erfolgt die Zufahrt zur Garage, die sozusagen im Keller des Hauses liegt.
Da Haus hat GK 2.
Es gilt die säschsische Garagenverordnung für Kleingaragen.
Aufgrund der GK hat das Haus nach SächSB keine Anforderung an die Außenwände. In der Garagenverordnung wird aber gesagt, dass die Außenwände nicht brennbar herzustellen sind.
Meine Fragen sind:
Würde dies auf diesen Fall zutreffen?
Hier würde es sich um eine Einzelgarage handeln, die eine Außenwandfläche hat. Daneben ist der Hauseingang, andere Seite Erdreich darüber die Wohnung.
Die zu dämmende Wandfläche würde sich um das Garagentor bewegen.
Wenn ja, wie weit wäre dann die nichtbrennbare Dämmung zu ziehen (bis zur Decke und zu den Wänden der Garage)?
MfG Frank