Hallo Firefly,
GaV 01.08.1962, § 9 (2):
"Die Zugänge zu den Rettungswegen dürfen bei offenen Garage von keiner Stelle des Garagengeschosses weiter als 50 m, bei geschlossenen Garagen weiter als 30 m, bei unterirdischen Garagen weiter als 20 m entfernt sein".
GaV 12.10.1973, § 11 (5):
"Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muss bei offnene Garagen ein Ausgang in höchstens 50 m, bei geschlossenen Garagen und bei unterirdischen Garagengeschossen in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen."
GaV 30.11.1993, § 12 (3) (und heute noch gültig):
"Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendiger Treppe oder, wenn Treppenräume nicht erforderlich sind, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgnag ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgarage in einer Entfernung von höchstens 50 m,
2. bei geschlossenen Mitel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
über Fahrgassen und Gänge erreichbar sein. Die Entfernung ist in Lauflinie zu messen."
Gruß
Werner Müller