Bitte in der LAR mal ganz vorne gucken!
"Geltungsbereich"
Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen.
Die LAR dürfte im Zusammenhang mit unterirdischen Schächten vielleicht gerade mal beim Eintritt der Leitungen in ein Gebäude interessant sein.
Hier also bitte eher die "TRGI" und die "BGV B6" befragen!
"Technische Regeln der Gasinstallation" (TRGI)
"Unfallverhütungsvorschrift Gase" (BGV B6)
(BGV = Berufgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)