Jetzt habe ich auch mal eine Frage.
Ein Möbelhaus erweitert sein Geschäft um ein Hochregallager im Anschluss an den Bestand. Das bisherige soll dann Verkaufsfläche werden. Jetzt habe ich eine Brandwand zwischen den beiden Bauteilen verlangt. Damit habe ich klare Trennungen zwischen Verkaufsfläche (VKV) und Hochregal. Und hier beginnt meine Frage:
Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass die MIndBauRL anzuwenden ist. Der Bauherr will jedoch das Lager so weit erhöhen, dass die in den Richtlinien unter 2 (Geltungsbereich) angebene Höhe von 9 m (OK Lagergut) überschritten wird. Somit gilt m.E. die Richtlinie überhaupt nicht mehr.
Ist dann wieder die BayBO die Rechtsgrundlage??, oder wie.
Nebenbei: Eine Rgalsprinklerung ist trotzdem vorgesehen.
Danke für die Antworten.
H. Klein