In NRW haben wir für solche Bauten den relativ unbekannten §53:
§ 53
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
(1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).
(2) [...]
(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht nutzbar sein und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 33) sind mindestens alle 30,0 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen
Aber auch hier wird in Absatz 1 eine Brandwand gefordert, wenn die Bauten aus überwiegende brennbaren Baustoffen - und das sind z.B. Container in Sandwichbauweise mit brennbarer Dämmung - bestehen.
Also an einer Brandwand kommen Sie wohl nicht vorbei.