Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe ein Problem mit der Einstufung einer Rauchableitungsöffnung in einer VStätt (erdgeschossige Disco). Die wurde analog §16 Abs. 1 der VStättV ("Versammlungsräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 v.H. der Grundfläche, ...) eingebaut.
Öffnung ist automatisch und per Taster an den Ausgängen. Zuluft soll wohl über die Türen ins Freie erfolgen.
Soweit so gut.
Meine Frage bezieht sich auf die Anforderung gemäß SPrüfV. Ist das nun eine Rauchabzugsanlage (Erstbescheinigung durch PrüfSV)oder hat es die gleiche Anforderung wie eine Rauchableitungsöffnung in Treppenräumen (Bestätigung durch Sachkundigen vgl. Fragen und Antworten zur SPrüfV http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/vorschriften/).
Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar ;)
Vielen Dank im voraus.
Gruß,
Caddy