Situation: Neubau einer Psychiatrischen Klinik mit UG (nur Teilunterkellerung) + EG + 2 OG + 3.OG (nur ein Besprechungsraum), eingestuft in GKL 5; der Haupttreppenraum (von insgesmat 3 Treppenhäusern) liegt in einer Gebäudeinnenecke (gleicher Brandabschnitt).
Auf der 1. Seite befindet sich das Treppenhaus mit einer jeweils geschosshohen Verglasung (EG+1.OG+2.OG), auf der 2. Seite der Innenecke befinden sich Patientenzimmer (1.OG+2.OG)bzw. ein Wartezimmer (EG).
Die Glasfassade des Treppenhauses besteht aus drei nebeneinander angeordneten Glaselementen (jeweils ca. 1,65m breit).
Die Fenster der PatientenZimmer haben einen Abstand von 1,15m zur Innenecke.
Ursprünglich hatten wir für die Treppenhausverglasung eine Abweichung, die Verglasung in F60-A auszuführen, beantragt und auch genehmigt bekommen.
Nunmehr haben wir das Problem, dass es laut Angabe ausführender Firmen keine zugelassene F60-A Glasfassade gäbe.
Somit besteht nur mehr die Möglichkeit auf eine F90-Glasfassade (extrem teuer, relativ plump) oder eine Lösung mit zugelassenen F30-Fassade auszuweichen.
Dabei würden die beiden ersten Felder vom Inneneck aus gesehen im F30-A ausgeführt und das 3.Feld ohne erhöhte Anforderung ausgeführt, da dort jeweils eine Türe ins Freie bzw. Lüftungsflügel zur Entlüftung des Treppenhauses vorgesehen werden. Diese Lösung würden wir anstreben, da wir auch die extrem hohen Herstellkostenkosten (Wirtschaftlichkeit)sparen möchten und auch noch eine vernünftige Lösung im Hinblick auf die Bauphysik (Wärmeschutz, Tauwasser ..) bräuchten. Selbstverständlich muss der erforderliche BS erfüllt sein.
Frage:
Liebe Kollegen, besteht eine Chance für eine teilweise F30-Verglasung eine Abweichung genehmigt zu bekommen? Und wenn ja mit welchen Argumenten (ein Brand in einem der zwei Patientenzimmer ist eine äußerst unwahrscheinliches Ereignis, bei möglichen Technikräumen im KG würde auch eine T30-Türe ausreichen, Für den äußerst seltenen Fall eines Zimmerbrandes sind noch zwei weitere bauliche Rettungswege vorhanden, im Treppenhaus sind ausschliesslich nichtbrennbare Materialien verbaut, flächendeckende BMA vorhanden, ....). Es gibt ja auch z.B. genehmigungsfähige Abweichungen für T30-Türen im Brandwänden, wenn davor und dahinter ausschliesslich nichtbrennbaren Materialien vorhanden sind.
Es wäre schön, wenn mir hier jemand bei der Lösung und Argumentation weiterhelfen könnte.
Schönen Gruß
Rainer Schlögel