Nein, was Herr Schächer schreibt, geht nicht.
Zwei Gebäude werden es nur dann, wenn eine Gebäudeabschlusswand errichtet wird (nur solche Wände "schließen Gebäude ab", wie der Name schon sagt), und diese darf ausdrücklich keine Öffnungen haben (Art. 28 Abs. 8 BayBO).
Zweitens müssten beide Gebäude selbstständig betrieben werden können, also zwei Mal die komplette Versorgung und zwei Mal die komplette Entsorgung.
Darüber hinaus muss bei landwirtschaftlichen Gebäuden immer eine Brandwand angeordnet werden, wenn der umbaute Raum des Gebäudes oder eines Gebäudeteils größer als 2000 m? ist.
Auch müssen innere Brandwände angeordnet werden, wenn der Brutto-Rauminhalt mehr als 10.000 m? beträgt. Bei über 2400 m? Grundfläche wird das mit nur einer inneren Brandwand schon knapp (ich hatte bisher noch keinen Stall, der nur vier Meter hoch war und ein Flachdach hatte).
Gruß
Alexander Vonhof