Autor: Kruszinski Hallo Herr Krüger,
ich denke ihr Problem ist in der Bauordnung von Nordreihn-Westfalen
unter § 35 Abs. 6 exakt beschrieben.
... Von der Außenfläche von Gebäudeabschlußwänden und von der Mittellinie
gemeinsamer Gebäudetrennwände (...) müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.
Gruß
Kruszinski