Ahoi Fragling -
meines Erachtens ist ja weniger die Glasabdeckung der springende Punkt, sondern der über mehrere Geschosse reichende, mit Fensteröffnungen versehene Schacht als solcher.
Mit dem Nachbargebäude wird es um so kritischer, wenn am Lichtschacht auch eine Grundstücksgrenze liegt, weil es dann verschiedene Brandabschnitte sind.
Rein formal gibt es an den Lichtschacht (sofern nicht auf einer Grenze) wohl gar keine Brandschutzanforderungen, wahrscheinlich weil es diese Schächte nur noch im alten Bestand gibt. Praktisch ist dieser, jedenfalls bei nicht allzu großer Grundfläche (also sofern es noch kein richtiger LichtHOF ist) aber vom Risiko ähnlich einem Deckendurchbruch zu sehen.
(Lustigerweise habe ich erst am Freitag in meinem Brandschutzbuch von Reddemann von 1908 darüber gelesen, und auch damals schon wurden Lichtschächte aufgrund der brandschutztechnischen Gefahr als Auslaufmodell beschrieben).
Wenn Sie den Schacht erneuern, erlischt der Bestandsschutz, und es muss eine neue Beurteilung bezügl. Brandschutz geben.
Postitv könnte in die Beurteilung eingehen, wenn an den Lichtschacht nur Badfenster grenzen, weil diese dann brandschutztechnisch eine Schleusenfunktion zu den Geschossen erfüllen können.
M. Koeppen