Hallo Herr Tapp,
Das Problem scheint schon beim Konzept angefangen zu haben wenn so allgemeine Begriffe wie geeignete Alarmierung darin auftauchen.
In der DIN 14675 gibt es den Begriff "Alarmorganisation". Diese sollte nach DIN u.a. folgendes enthalten:
- die Räumungsanweisungen im Brandfall
- die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter
- die Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden
- Änderungen der Alarmorganisation zwischen Tag und Nacht oder zwischen Arbeits- und Feiertagen
Als letzter Satz steht dort noch; "Dabei ist mindestens festzuhalten, wer in welchem Meldebereich was zu tun hat, wenn er im Brandfall alarmiert
wird."
Werden diese Punkte nicht schon vom Brandschutzfachplaner angesprochen, so ist dies zumindest vom Fachplaner der Brandmeldeanlage sicherzustellen denn in der gleichen DIN heißt es auch:
"Die an Aufbau und Betrieb der BMA zu stellenden Mindestanforderungen ... müssen durch Absprachen zwischen dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen eindeutig geklärt und festgelegt werden,
z. B. Bauaufsichtsbehörde (bauordnungsrechtliche Auflagen), Brandschutzdienststelle (feuerwehrspezifische
Bestimmungen), Versicherer (feuerversicherungstechnische Klauseln)."
Hier scheint diese Absprache nicht stattgefunden zu haben und da der Auftraggeber das in der Regel nicht weiß muss Ihn meiner Meinung nach der Fachplaner darauf hinweisen.
Die Erfahrung zeigt, dass dies aber in der Regel nicht geschieht, weswegen bei uns immer ein entsprechender Hinweis in die Baugenehmigung aufgenommen wird (was aber bekanntlicher Weise auch oft nichts nützt.
In Ihrem Fall liegen aus meiner Sicht Mängel bei der Planung vor.
Stille Alarmierung ja oder nein:
Ich sage ja, denn es ist mittlerweile durchaus üblich und akzeptiert das gerade in Betreuungseinrichtungen (so auch Alten- und Pflegeheime) bekannter Maßen eine "laute" Alarmierung eine geordnete Evakuierung eher noch behindert als unterstützt.
Sollte es reine Wohnbereiche geben oder Bereich mit überwiegend Pflegestufe 1 so kann auch darüber nachgedacht werden, im Rahmen der Alarmorganisation für diese bereiche anders zu verfahren als in Bereichen mit überwiegende bettlägerigen, gehbehinderten oder verwirrten Personen.
Da dies dann aber auch bei der technischen Ausführung der Anlage eine Rolle spielt wird wiederum deutlich, dass eine solche Alarmorganisation vor der Ausführung der Anlage zu erstellen und wie oben beschrieben mit den zuständigen Behörden abzustimmen ist.
ANSPRUCH auf stille Alarmierung:
haben sie meiner Meinung nach nicht und es klingt für mich eher ein bisschen trotzig weil man nicht beteiligt wurde was sie oben wiedergeben da ich davon ausgehe, das auch ihr Kreisbrandschützer die Problematik einer lauten Alarmierung in solchen Einrichtungen kennt.
Setzen Sie alle beteiligten an einen Tisch und solchen sie nach einer Lösung.
Noch ein Hinweis zu der stillen Alarmierung. Aus eigner leidvoller Erfahrung habe ich mitnehmen können, dass klare Vorgaben zur Leistungsfähigkeit unbedingt erforderlich sind:
1. Stromausfall
Die Alarmierung muss auch bei Stromausfall weiter funktionieren.
Erfolgt diese beispielsweise über DECT Telefone ist, insbesondere wenn unterschiedliche Gewerke, dies nicht unbedingt sichergestellt.
Entsprechend zu Puffern wäre zum einen die Telefonanlage, aber auch die entsprechenden Umsetzer in den einzelnen Geschossen (Sendereichweite!).
2. Lokalisation
Es macht keinen Sinn, wenn auf dem Telefon steht "Feuer", ohne das eine Zimmernummer dabei aufgeführt wird, wenn das personal anschließend erst weite Wege zu einer Anzeige/Parallelanzeige zurücklegen müssen. hier gibt es sicherlich auch unterschiedliche Lösungen.
Andere Kollegen können hier bestimmt noch weiter Hinweise geben.
Sollten Sie Fragen haben rufen Sie mich einfach mal an (02237-9240-160).
Ich glaube das könnte hier etwas den Rahmen sprengen (wenn ich das nicht schon getan habe -smile-).
Wolfgang Cordier