Hallo Jailerbe,
da Ihre Garage unter § 9 Abs.1 Punkt 2 fällt (weniger als 100 qm Grundfläche, geschlossene und zum Teil offene Kleingarage ) sind die Wände anstelle von Brandwänden, eben die Grenzwand als mindestens feuerhemmende oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Wand ohne Öffnungen herzustellen.
Eine Holzkonstruktion muss als eine Beplankung erhalten, die insgesamt eine feuerhemmende Konstruktion ergibt. In DIN 4102/4 Abschnit 4 sind verschiedene Möglichkeiten dargestellt.
Eine Möglichkeit wäre folgender Aufbau von innen nach außen:
13mm Holzwerkstoffplatte( Rohdichte >600kg/cbm
40 mm Mineralfasermatten Rohdichte > 50 kg/cbm
13 mm Bretter oder Holzwerkstoffplatten
Holzrippen der Konstruktion mindestens 40x80 mm
Die Randbedingungen der DIN 4102/4 sind einzuhalten.