Werte Teilnehmer ,
Sachverhalt zum besseren Verständnis:
-Gebäudeklasse 3
-KG, EG, OG01, DG (im KG und DG kein Aufenthalt)
-Kasernenbau (altes Unterkunftsgeb.) aus dem Jahre 1938
-Bauform rechteckig: Abmessung 16 m x 47 m, langer typ. Kasernenflur mit abgehenden Räumen
-1 RW über notw. Flur zum notw. TR
-2 RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr
Geplante Nutzung
-mehrere NE (z.T. eine NE ein Raum) im EG und OG
Problem:
Fenster der NE sind als Kippfenster ausgebildet, d.h. die Fenster entsprechen nicht den Anforderungen an einen Fluchtweg, sollten jedoch möglichst nicht getauscht werden.
Das Gebäude wurde bis ca. zum Jahr 2000 genutzt und hatte eine gültige Baugen. (diese liegt mir vor). Die Nutzung entsprach der nun Geplanten. Ab 2000 bis zum heutigen Tage war das Gebäude jedoch "stillgelegt".
Der notw. Flur verfügt an den Giebelseiten über komplett öffenbare Fenster, die als Fluchtweg nutzbar sind.
Nun ist die Nutzung des gemeinsamen notw. Flurs ja nur für 2 baulich vorh. RW nach LBO zulässig.
Frage 1: Liege ich richtig, dass aufgrund der 10jährigen Stillegung des Gebäudes der Bestandsschutz erlischt und hier eine neue Baugenehmigung erforderlich ist ?
Frage 2: Kennt jemand einen Fall (Abweichung) wo der 2.RW über Rettungsger. der Feuerwehr über einen gemeinsamem notw. Flur von der Genehmigungsbeh. zugelassen wurde oder
Frage 2: Kann man solche Abweichungen vom Baurecht kompensieren (eine Außentreppe an den Giebelfenstern sollte vermieden werden).
Ich danke euch bereits jetzt und verbleibe
mit bestem Gruss
S. Liebke